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Friday, April 27, 2012

YouTube zum Löschen rechtswidriger Inhalte verpflichtet – und was ist mit den Nutzern?*

Auch das jüngste Urteil in Sachen YouTube hatte einen durchaus vorhersehbaren Ausgang: Auf Betreiben der GEMA hat das Landgericht Hamburg erneut Googles Video-Dienst YouTube dazu verurteilt, urheberrechtlich geschützte Werke, die von YouTube-Nutzern eingestellt wurden, zu löschen, sobald YouTube Kenntnis von diesen Werken hat.

Die Millionen Nutzer von YouTube allein in Deutschland wird jedoch nun interessieren, wie ihr eigener Konsum der auf YouTube eingestellten, meist urheberrechtlich geschützten, Werke zu bewerten ist. Dies soll daher im Folgenden kurz dargestellt werden.

Konsum von Streaming-Angeboten grundsätzlich legal
Der einfachste Fall, nämlich dass ein einzelner privater Nutzer mediale Inhalte mittels Streaming lediglich anhört bzw. ansieht, stellt zunächst auch dann keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist. Nur zum Anschauen eines Werkes über Streaming-Clients wird das Werk zwar auf dem Rechner des Nutzers dupliziert, jedoch handelt es sich bei dieser Kopie lediglich um eine sogenannte vorübergehende Vervielfältigungshandlung, die solange von der gesetzlichen Erlaubnis des § 44a UrhG umfasst ist, wie keine Kopie auf dem Rechner des Nutzers verbleibt, welche anderen Nutzungen, etwa die Speicherung in einer eigenen Mediensammlung oder auf einem tragbaren Gerät, erlaubt. Erst dann würde sich die Zulässigkeit der Werkkopie nach den Regeln, die auch bereits für die Privatkopie im Rahmen des File-Sharing gelten, richten.

In diesem Rahmen ist darauf abzustellen, ob die verwendete Vorlage entweder offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig zugängig gemacht wurde.

Nutzer von Streaming-Diensten müssen keine Sorge vor Abmahnungen oder Klagen haben


Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass einige findige Rechtsanwaltskanzleien versuchen könnten, die Nutzer von Streaming-Plattformen wegen Urheberrechtsverstößen abzumahnen, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass derartige Abmahnungen Erfolg haben werden. Bezüglich der Nutzung von Streaming-Plattformen ist auch hier wiederum zu unterscheiden, ob die vom Nutzer eingesetzte Streaming-Client-Software eine dauerhafte Kopie des übertragenen Werkes anlegt, welches nach Ende der Nutzung für weitere Nutzungen zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, d.h. wird die eventuell zwischengespeicherte Kopie unmittelbar nach Abschluss der Nutzung gelöscht, unterfällt das Ansehen von geschützten Inhalten der bereits oben genannten gesetzlichen Erlaubnis, so dass es für eine Abmahnung schon an einer Rechtsverletzung fehlt.

In dem anderen Fall, dass eine Kopie des Werkes auch nach Ende des Nutzungsvorganges auf dem Rechner des Nutzers gespeichert bleibt, liegt zwar jedenfalls dann eine Rechtsverletzung vor, wenn die gespeicherte Kopie nicht mehr nach den Regeln über die Privatkopie zulässig ist, jedoch ist auch hier eine Abmahnung nicht zu erwarten.

Der Zweck der Abmahnung im Urheber- und Wettbewerbsrecht besteht nämlich entgegen weit verbreiteter Ansicht gerade nicht darin, vergangene Rechtsverstöße zu sanktionieren, sondern vielmehr, zukünftige Rechtsverstöße zu verhindern. Daher ist für eine Abmahnung grundsätzlich notwendig, dass hinsichtlich des abgemahnten Rechtsverstoßes entweder eine Begehungs- oder eine Wiederholungsgefahr besteht. Daran dürfte es jedoch in dieser Konstellation meist scheitern, da grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass derselbe Nutzer dieselbe Datei erneut aufruft und speichert, obwohl bereits eine Kopie auf seiner Festplatte vorliegt.

Im Gegensatz zur Abmahnung könnte dem Nutzer, der eine Kopie der Datei dauerhaft auf seiner Festplatte speichert, zwar rein theoretisch eine Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns des Urhebers ins Hause flattern, jedoch stehen einer Inanspruchnahme des Nutzers hohe tatsächliche und rechtliche Hürden im Weg.

So wird es dem Rechtsinhaber in den seltensten Fällen gelingen, den Nutzer eines Streaming-Portals zu identifizieren, um eine Klage überhaupt zustellen zu können. Anders als bei File-Sharing ist beim Streaming der Rechtsinhaber nicht selbst Kommunikationspartner des Nutzers, sondern muss zunächst gegen den Betreiber des Streaming-Angebotes vorgehen und dort Auskunft verlangen. Da es jedoch im Geschäftsinteresse vieler Streaming-Anbieter – besonders derer, die vorwiegend illegale Inhalte anbieten – ist, die Identitäten ihrer Nutzer nicht preiszugeben, ist die tatsächliche Erkenntnismöglichkeit der möglicherweise klagebereiten Rechtsinhaber beschränkt. Ferner obliegt es anders als im Bereich des File-Sharings beim Streaming auch den Urhebern bzw. Rechtsinhabern, den tatsächlichen Täter der Verletzungshandlung, d.h. der Vervielfältigung des Werkes, persönlich zu benennen. Es reicht beim Streaming gerade nicht aus, den Anschlussinhaber zu identifizieren. Dadurch wird die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Streaming für die Rechtsinhaber ungleich schwieriger als es beim File-Sharing der Fall war.

DRM-geschützte Werke dürfen auch per Streaming nicht kopiert, mitgeschnitten oder „gerippt“ werden


Das Kopieren bzw. Mitschneiden von Streaming-Inhalten ist nur dann möglich, wenn der jeweilige Streaming-Anbieter keine sogenannten wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz der Werke ergriffen hat. Dazu gehören vor allem Rechte-Management-Systeme (Digital Rights Management) oder Zugangssysteme, die z.B. Benutzernamen und Passwort erfordern. Da einige populäre Dienste wie z.B. Spotify Verschlüsselungstechniken und Rechte-Management-Systeme einsetzen, bleibt ein Mitschneiden der gestreamten Inhalte von solchen Diensten jedenfalls illegal.

Umgehung von IP-Sperren weiter ungeklärt


Einige Fans ausländischer, vor allem US-Serien, stören sich seit langem an den von Portalen wie Hulu ergriffenen Sicherheitsmechanismen, die den Abruf von Serien oder Kinofilmen aus den USA nur dann erlauben, wenn der Nutzer von einem Computer aus den Vereinigten Staaten darauf zugreift. Dieses sogenannte Zoning wird von einigen Nutzern vor allem dadurch umgangen, dass diese mittels eines Proxy-Servers oder VPN-Anbieters, der in den Vereinigten Staaten angesiedelt ist, auf Inhalte bei Hulu zugreifen und dadurch – wie andere amerikanische Nutzer – Zugriff auf das volle Angebot des Dienstes haben.

Ob diese Möglichkeit, auf geschützte Inhalte zuzugreifen, nach deutschem Recht legal ist, ist bislang ungeklärt. Natürlich ist auch hier zunächst daran zu denken, dass das Zoning eine sogenannte wirksame technische Schutzmaßnahme darstellen könnte, deren Umgehung wiederum illegal wäre, jedoch ist dies bislang in der juristischen Literatur nicht diskutiert worden. Dem Sinn und Zweck des Zoning nach könnte es sich um eine Zugangsbeschränkung handeln, jedoch ist diese mit anderen Zugangsbeschränkungen nicht ohne Weiteres vergleichbar, da nicht individuellen Nutzern ein Zugriffsrecht gewährt wird, sondern einer Nutzergruppe aller Nutzer aus den Vereinigten Staaten.

Für die Illegalität des Aufzeichnens, Mitschneidens, „Rippens“ von Inhalten auf Hulu spricht zumindest, dass ein Nutzer, der auf Hulu mittels eines Proxy-Servers oder VPN-Anbieters zugreift, stets weiß, dass Hulu gerade keine Nutzungsrechte hat, Inhalt auch nach Deutschland zu streamen und anzubieten; für diese Nutzer wäre das Angebot von Hulu daher wohl offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht.

(c) Picturefreedigitalphotos.net

*Autor: Rechtsanwalt Thorsten Jansen, LL.M. bei BridgehouseLaw Cologne.

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