BHL Bogen

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Thursday, May 29, 2014

Und es gibt doch das Recht auf vergessen werden im Internet- zumindest in Europa

So hieß es doch noch im Juni vergangenen Jahres, dass es nach EU- Datenschutzrichtlinien kein Recht ''auf vergessen werden im Internet''gibt. Diesen Standpunkt gab der EuGH vergangene Woche auf. Bis vergangene Woche konnten sich die Suchmaschinenbetreiber noch darauf berufen, dass sie für persönliche Daten, die auf deren Website auftauchen, nicht verantwortlich seien.
Wer kennt das heutzutage im Zeitalter der Schnellliebigkeit und des Hochladen diverser Momentaufnahmen nicht, sich durch Eingabe seines Namens auf diversen Suchmaschinen wiederzufinden? Wie heißt es so schön , das Internet vergisst nichts- dieser Spruch könnte jedoch seit vergangener Woche keine allzu große Bedeutung mehr haben.
Bis zu dem EuGH- Urteil konnten sich die Suchmaschinenbetreiber gegen Löschanfragen damit verteidigen, dass sie behaupteten nur Vermittler und nicht Herausgeber der Daten zu sein. Diesen Standpunkt erteilte der EuGH nun eine Absage.Auch, wenn die Daten bereits an anderer Stelle veröffentlich wurden, ändere dies nichts daran, dass auch die Suchmaschinenbetreiber mittels ihrer Suchmaschine sehr wohl personenbezogene Daten sammeln, da sie das Internet systematisch durchforsten, die gefundenen Daten verarbeiten und speichern. An Hand dieser gefundenen Daten könne man sogar detaillierte Profile erstellen. In Zukunft können sich die Suchmaschinenbetreiber auch nicht mehr darauf berufen, dass ihr Server in einem nicht europäischen Land stehe, wenn sie zugleich eine Niederlassung in einem europäischen Mitgliedstaat haben, da es nicht ausgeschlossen sei, dass auch in dieser Niederlassung personenbezogene Daten gespeichert werden.

                                                                                                  aol.com


Spannend erscheint, wie die Suchmaschinenbetreiber das EuGH Urteil technisch umsetzen wollen. Muss der Suchmaschinenbetreiber die Ergebnisliste etwa nur für das Land anpassen, aus welchem die Löschanfrage kommt? Was beispielsweise zur Folge hätte, dass Benutzer der U.S.- amerikanischen Google Version weiterhin die Ergebnisse sehen könnten, welche in einem Land der europäischen Union nicht mehr gezeigt werden dürfen. Neben der technischen Umsetzung des Urteils stellt sich auch die Frage wie und wo die betroffenen Personen ihre Löschanträge zu stellen haben. Geregelt ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nur, dass die Antragsteller ihre Anträge direkt und formlos an den Suchmaschinenbetreiber richten können, sollten die Betreiber dem Antrag nicht stattgeben, können sich die Antragsteller an den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder das zuständige Gericht wenden. Ob diese Rechtsphilosophie „auf vergessen werden im Internet“ den Atlantik überquert ,bleibt fraglich. Vergleicht man das europäische und das amerikanische Verständnis von Privatsphäre im Internet, so stellt man sehr schnell fest, dass Europa einen härteren Kurs hinsichtlich geschützter Privatsphäre im Internet fährt, so hart, dass der EuGH durchaus Potenzial hätte, Google in einen Zensur Chef der europäischen Union zu verwandeln.

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