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Tuesday, September 26, 2017

Drohnen-Piloten aufgepasst - das ändert sich zum 1. Oktober 2017
    
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dem Problem der zunehmenden Anzahl von Drohnen angenommen und im April 2017 die Drohnen-Verordnung erlassen. Zum 1. Oktober 2017 traten zudem die Pflicht zur Kennzeichnung und zum Kenntnisnachweis im Kraft. Was dies nun für deutsche Drohnenpiloten bedeutet, soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Zunächst unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Betrieb auf Modellflugplätzen und außerhalb von diesen. Während bei Ersterem nahezu alles beim Alten bleibt - mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht - wurde der Bereich außerhalb von Modellflugplätzen nun vollumfänglich geregelt. Zu Ende ist die Zeit, in der für nahezu jeglichen Betrieb außerhalb von Modellflugplätzen eine Erlaubnis notwendig war.

Zunächst gilt für jedes unbemannte Fluggerät ab 250 Gramm eine Kennzeichnungspflicht, egal ob es sich um eine Drohne oder ein Modellflugzeug handelt und gleichgültig wo dieses geflogen wird. Die Kennzeichnung muss sichtbar, dauerhaft und feuerfest sein und den Namen und Anschrift des Eigentümers bzw. Piloten enthalten. Dies kann beispielsweise durch die Befestigung einer Aluminium-Plakette erfolgen.

Außerhalb von Modellflugplätzen gibt es eine Reihe weiterer Rahmenbedingungen: Private Nutzer dürfen bei einem Startgewicht von über 250 Gramm das Fluggerät nur im Sichtbetrieb fliegen, d.h. Das Fluggerät muss dauerhaft sichtbar sein und darf nicht lediglich über eine Kamera betrieben werden. Möglich ist jedoch, dass ein zweiter Pilot Sichtkontakt hält und den Steuerer auf Gefahren hinweist. Drohnen müssen zudem bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.

Des Weiteren ist eine maximale Flughöhe von 100 Metern vorgeschrieben. Darüber benötigen Drohnenpiloten eine Ausnahmeerlaubnis der örtlichen Landesluftfahrtbehörde. Eine Genehmigung ist ebenso notwendig, wenn ein gewerblicher Betrieb außerhalb des Sichtweite erfolgt oder ein Nachtflug stattfinden soll.

Im Übrigen werden die Drohnen in verschiedene Gewichtsklassen unterteilt, für die dann gestaffelte Anforderungen notwendig sind:

Während Drohnen unter 250 Gramm keinerlei Beschränkungen unterliegen, benötigen Drohnen ab 250 Gramm eine Kennzeichnung. Haben die Drohnen ein Startgewicht von mehr als 2 Kg, benötigt der Pilot zusätzlich einen Flugkundenachweis (auch Drohnen-Führerschein genannt). Dieser kann durch Prüfung bei einer durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder einem Luftsportverband erlangt werden. Beträgt das Startgewicht über 5 Kg, dann ist für jeden Flug eine Aufstiegserlaubnis bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde zu beantragen. Für Fluggeräte ab 25 Kg gilt ein allgemeines Betriebsverbot.

Zukünftig ist auch der Betrieb nahe sensibler Bereiche grundsätzlich verboten. So herrscht künftig über Gebäuden der Verfassungsorgane, Bundes- & Landesbehörden, Flugplätzen, Industrieanlagen und Naturschutzgebieten ein Flugverbot, ebenso bei Menschenansammlungen und Einsatzorten der Polizei und Rettungskräfte. Über Wohngrundstücken sind Drohnen, die optische oder akustische Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können oder schwerer als 250 Gramm sind verboten. Kameradrohnen können daher nicht über bewohnten Gebieten eingesetzt werden - mit Ausnahme des eigenen Grundstücks. Einzig der Betrieb von Drohnen mit Startgewicht von unter 250 Gramm und ohne Kamera, Lautsprecher bzw. Mikrofon bleibt in Wohngebieten erlaubt.

Es bleibt letztlich fraglich, wie die Einhaltung der Verordnung gewährleistet werden soll und ob es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Luftraums kommt. So ist etwa die Kennzeichnung während des Flugs mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen und auch die Einhaltung der Grundstücks- und Höhengrenze dürfte sich in der Praxis als schwierig gestalten. Jedenfalls stellt ein Verstoß gegen die Drohnen-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann. Dessen Höhe liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, so dass eine pauschale Angabe hierzu nicht möglich ist. Bisher wurden Bußgelder in einer Größenordnung von 500-1.500 EUR verhängt, theoretisch möglich wäre gar ein Betrag bis zu 50.000 EUR.

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