BHL Bogen

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Sunday, April 30, 2006

USA-Deutschland: Engere Zusammenarbeit in der Strafverfolgung

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und US Attorney General Alberto R. Gonzales haben sich am 18. April 2006 in Washington D.C. zu bilateralen Gesprächen über die deutsch-amerikanische justitielle Zusammenarbeit getroffen. Diese bildeten den Rahmen zur Unterzeichnung zweier Zusatzverträge zu bereits bestehenden Abkommen, die zum einen den Auslieferungsvertrag von 1978 und zum anderen den bilateralen Rechtshilfevertrag von 2003 ergänzen.

„Deutsche und amerikanische Behörden arbeiten seit vielen Jahren bei der Strafverfolgung eng und vertrauensvoll zusammen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben den Bedarf nach einer engen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden leider sehr deutlich unterstrichen. Zugleich galt und gilt es, hier auf eine verlässliche Rechtsgrundlage bauen zu können, die es beiden Seiten gestattet, die Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gestalten.“ (so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries)

Das zusätzliche Abkommen soll die strafrechtliche Zusammenarbeit von Deutschland und den USA auf eine harmonisierte vertragliche Grundlage stellen und helfen den Herausforderungen des Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität besser entgegentreten zu können.

„Mit den heute unterzeichneten Zusatzverträgen schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass die zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und den Auslieferungsverkehr auch im Verhältnis zwischen Deutschland und den USA wirksam werden können“ (Bundesjustizministerin Brigitte Zypries).

Der seit 1989 zwischen Deutschland und den USA bestehende Auslieferungsvertrag, wird beispielsweise um datenschutzrechtliche Regelungen ergänzt und vereinfacht das Verfahren zur Beglaubigung und Übermittlung von Auslieferungsunterlagen. Auch nach dem geänderten Auslieferungsvertrag bleibt die Regelung bestehen, nach der keine Auslieferung von Deutschland an die USA erfolgt, sollte dem Verfolgten in den USA die Todesstrafe drohen. Voraussetzung jeder Auslieferung: Die Straftat muss, sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates, als auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar, und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sein.

Die sog. „sonstigen Rechtshilfe“, d.h. beispielsweise der Zusammenarbeit bei Zeugenvernehmungen, Übermittlung von Beweismitteln, Zustellung von Ladungen oder anderer Urkunden auf Ersuchen des anderen Staates etc., wurde durch den Oktober 2003 unterzeichneten deutsch-amerikanische Rechtshilfevertrag auf eine völkerrechtliche Verbindliche Grundlage gestellt.

Der nunmehr geschlossene Zusatzvertrag ergänzt den bilateralen Vertrag unter anderem um Regelungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams, die Möglichkeit von Videovernehmungen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Ermittlung von Inhabern bestimmter Bankkonten.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium: http://www.bmj.bund.de/enid/2.html

Ein Tag ohne Latinos

Sebastian Heinzel ist der Spiegel Korrespondent aus New York und er berichtet ganz interessant:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,413949,00.html

"Eigentlich ist der 1. Mai in den USA ein normaler Arbeitstag. Doch geht es nach zahlreichen Latino-Gruppen, wird diesmal alles anders: Sämtliche Latinos sind aufgerufen, der Arbeit fernzubleiben und keine US-Produkte zu konsumieren - aus Protest gegen niedrige Löhne und geplante Gesetze."

Da bin ich mal gespannt, was daraus wird. Tatsache ist, dass die Wellen wegen der neuen Einwanderungsgesetze hoch schlagen.

Besten Gruss aus den USA von einem "legal alien", so jedenfalls denfiniert mich das US Einwanderungsrecht ;-)
RvH

State Sovereignty: major new case in the US

This is another US Supreme Court case. I found this case as being for review at the US Supreme Court. However it is not officially "accepted" by the court. So they may never hear this case because of the right to tale there cases only in special circumstances.

Background:
The three companies involved did not join in the $206 billion settlement plan in the tabaco cases. They are Grand River Enterprises Six Nations, Lt., a Canadian cigarette maker that is owned by the Iroquois tribes; Naitonwide Tobacco, Inc., a Washington State company that distributes cigarettes made in the Philippines, and 3B Holdings, inc., a Washington State maker of loose tobacco. The law suit was filed in New York.

Because they did join in the agreement, to put money into a special fund in each state if they do not join the settlement in the future. Ordinarily, it conceded, New York would not be the proper place to challenge another state's laws and their enforcement. But the fact that representatives of the sovereign states did meet intentionallly in New York to jointly settle the states' lawsuits against the industry, and there agreed to the enactment of individual state laws, "New York is the proper forum for this lawsuit."

Is New York the proper forum?

Well for foreign client the question may be: we are sued in New York. Why?

Greetings,
RvH

Foreign Real Estate in the US - and tax issues

The Supreme Court ruled on April 26, 2006 that when a mailed notice of a tax sale is returned unclaimed, a state must take added steps to attempt to make sure the property owner knows the property is at risk before it may be sold.

This issue is specially interesting for European owners of real estate in the US. Often they do not know whether their local property manager paid all taxes and they do not get any notice sent to their US vacation home until hey return in several month.

Now the Court demands that "reasonable" additional steps need be taken, and then only when it is "practicable" to do so. What does this mean? See more in the ruling: written by Chief Justice John G. Roberts, Jr., (majority: 5-3 ruling) in the case: Jones v. Flowers (04-1477).

Pay yout taxes is the best advice.

Greetings
RvH