Wer hätte das gedacht - little known facts about Germany - Totally Random
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Nach dem Deutschlandbesuch von US-Präsident Barack Obama am 18./19. Juni 2013 in Berlin ist das altbekannte Thema der deutsch-amerikanischen Freundschaft wieder aufgekocht. Die Deutschen stehen den Amerikanern längst nicht mehr so unkritisch gegenüber wie noch in den 60er Jahren als John F. Kennedy seine weltberühmten Worte: “Ich bin ein Berliner” vor tausenden jubelnden Deutschen sagte.
Höhepunkt des Besuches des US-Präsidenten ist am Mittwoch, den 19. Juni 2013 seine Rede vor der historischen Kulisse des Brandenburger Tors mit über 4000 geladenen Gästen, unter denen auch Bundespräsident Gauck, Kanzlerin Merkel und Kanzlerkandidat Steinbrück sein werden.![]() |
Was in den USA schon gang und gäbe ist, könnte nun auch in Deutschland Eingang finden. Ein Richter in Reutlingen hat den Facebook-Account eines 20-Jährigen beschlagnahmt, weil dieser über Facebook den entscheidenden Hinweis für einen Einbruch gegeben haben soll. Durch die Beschlagnahmung des Accounts des Angeklagten, der unter dem Pseudonym „El Capone“ agiert, soll versucht werden, dies zu beweisen. Im Februar 2011 wurde dann eine Sammelklage gegen Google von Google Benutzern eingereicht. Die Kläger behaupteten, dass Google Buzz insbesondere gegen den Computer Fraud and Abuse Act verstößt. In diesem Gesetz sind insbesondere Vorschriften hinsichtlich Datenschutzes und der Privatsphähre eines Computers enthalten. Google Buzz hatte beim Start des Services sämtliche US-Nutzer des Dienstes Google Mail in den Google Buzz Dienst intergriert und automatisch eine Liste von sogenannten Mitlesern geschaffen. Dadurch war auch für andere Nutzer sichtbar mit welchen Kontakten die häufigste Korrespondenz stattfand.
Um den Rechtsstreit beizulegen hat Google sich nun bereit erklärt einen Betrag von rund 8.5 Millionen USD an verschiedene Datenschutzorganisationen zu bezahlen und hierfür einen Fond zu errichten. Neben dieser Zahlung erhalten die Kläger das Recht, Google auf neu auftretende Mängel hinsichtlich des Datenschutzes hinzuweisen und deren Beseitigung zu verlangen. Abzuwarten bleibt letztlich nur noch, ob das Gericht am 31. Januar 2011 diesem Vergleich zustimmen wird.
Rechtsvergleich
Im deutschen Rechtssystem wäre solch eine Sammelklage gar nicht möglich gewesen. Die Sammelklage ist dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit gegen einen oder mehrere Beklagte eine einzige Klage erhebt. Das deutsche Rechtssystem gründet sich jedoch auf dem Gedanken, dass Kläger nur derjenige sein kann, der auch in seinen eigenen Rechten möglicherweise verletzt ist.
In den USA hingegen ist eine Sammelklage in der Form möglich, dass eine Person stellvertretend für andere Betroffene als Kläger auftritt, ohne dass es einer Verletzung jedes Einzelnen bedarf. Die Betroffenen müssen lediglich den Nachweis führen, dass sie der betroffenen Personengruppe angehören.
Grundsätzlich ist der einzige Weg im deutschen Zivilprozess mehrere Kläger als Parteien zu haben die sog. Streitgenossenschaft oder die Verbindung einzelner Verfahren. Dabei bleibt aber jeder einzelne Kläger und es handelt sich nur um einen Zusammenschluss einzelner Verfahren. Somit verliert auch keiner der Beteiligten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das im Jahre 2002 in Deutschland eingeführte Unterlassungsklagegesetz enthält zu dem aufgezeigten Grundsatz eine Ausnahme, die sog. Verbandsklage. Diese Verbandsklage ist vergleichbar mit der Sammeklage, jedoch mit weitreichenden Einschränkungen. Hier ist es für Verbraucherverbände möglich eine Klage für mehrere Verbraucher einzureichen. Allerdings steht dem einzelnen Verbraucher nach wie vor nur seine eigene Klagebefugnis zur Verfügung.
Da die Verbandsklage nur in einigen wenigen Rechtsbereichen in Deutschland möglich ist, werden deutsche Kläger sich auch weiterhin auf einzelne Klagen gegen Unternehmen wie Google verlassen müssen oder versuchen einen Verband davon zu überzeugen Klage einzureichen.
Der Fall der Popsängerin Nadja Benaissa hat in Deutschland zu der Diskussion geführt ob HIV-positive Menschen bestraft werden dürfen, weil sie ungeschützten Sex hatten. Kritiker sehen in der generellen Strafbarkeit von HIV-Infektionen ein Hemmnis bei der effizienten Vorbeugung gegen AIDS; die voreilige Kriminalisierung von HIV-Positiven füge der Prävention mehr Schaden zu, als sie nutzt.
In Drucksache 17/2968 vom 17. September 2010 wies die Bundesregierung darauf hin, dass eine pauschale Beantwortung, ob eine potentielle Strafbarkeit nach § 224 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch bei HIV-infizierten und unter Therapie stehenden Menschen mit einem negativen oder unbekannten Serostatus in Betracht kommt, nicht möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt von diversen Einzelumständen ab, deren Bewertung den unabhängigen Gerichten überlassen bleibt.
Rechtslage in den USA
Im Unterschied zu Deutschland, gibt es in den USA kein einheitlisches Strafgesetz. Somit wird die Strafbarkeit der schuldhaften Infektion einer anderen Person mit dem HI-Virus nicht einheitlich beurteilt. Manche US-Bundesstaaten beurteilen solch ein Verhalten als ein Vergehen (siehe Georgia), andere als ein Verbrechen (siehe Michigan). Ähnlich wie in Deutschland fürchten Kritiker in den USA, dass eine mögliche Strafbarkeit der schuldhaften HIV-Übertragung Menschen davon abhalten könnte sich einem AIDS Test zu unterziehen.
Im Juli 2010 hat sich dann auch das Weisse Haus zu dem Thema geäussert indem es die National HIV/AIDS Strategy bekannt gegeben hat. Die drei primären Ziele dieser Initiative sind laut Präsident Obama die Reduzierung der Menschen die sich mit dem HI-Virus infizieren, der verbesserter Zugang und medizinische Hilfe für HIV-Infizierte sowie die Verringerung der medizinischen Ungleichbahndlung bzgl. HIV.
Unabhängig davon welche gesetzliche Regelung der Problematik man bevorzugt, die Diskussion trägt in jedem Fall dazu bei auf das sehr wichtige Thema AIDS/HIV aufmerksam zu machen.
Weitere (rechtsvergleichende) Informationen finden sie auch auf unserer Webseite.