BHL Bogen
Monday, September 30, 2019
Wednesday, September 25, 2019
USA Workshop in München am 6. und 7. November
BridgehouseLaw ist Sponsor und Speaker bei der German American Business Association (GABA) und dem kommenden Seminar mit dem BridgehouseLaw Chairman Reinhard von Hennigs in München mit dabei.
Handelskrieg?
Export?
Trump?
Welche Frage Sie auch haben. Die GABA macht Sie fit für den Markteintritt und das Risikomanagement Ihres Unternehmens in den USA. Wir beantworten Ihnen diese und viele weitere Fragen, die sich Ihnen stellen. Zum Beispiel:
- Wie werden die amerikanischen Märkte erschlossen?
- Wie werden 320 Millionen Menschen erreicht?
- Gibt es amerikanische Vertriebsstrategien?
- Welche Anforderungen hat das deutsche Management im Rahmen der Corporate Governance der US-Tochter zu beachten?
- Welche Produkthaftungsstrategie ist die richtige?
- Wie funktioniert erfolgreiches Recruiting geeigneter Mitarbeiter in den USA?
- Wie bereite ich Mitarbeiter auf Ihre Entsendung vor?
- Wie erhöhe ich interkulturelle Kompetenz in multinationalen Teams?
- Wie führe ich die Führungskräfte an ihre internationale Rolle heran?
Sie wählen zwischen den zwei Seminartypen (Markteintritt und Risk Management) - wir bieten an jedem Seminarort jeweils an einem Tag alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen. Gerne begrüßen wir Sie natürlich auch an beiden Seminartagen - oder Sie buchen unsere Angebote ganz bequem als Inhouse-Veranstaltung bei sich in der Firma.
Tuesday, September 24, 2019
Monday, September 23, 2019
Friday, September 20, 2019
Wednesday, September 18, 2019
Mit mehr Transparenz gegen Gender-Pay-Gap
Mit mehr Transparenz gegen Gender-Pay-Gap
Vor zwei Jahren trat das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), in Kraft. Das Gesetz soll die Lohngerechtigkeit nach dem Gebot 'gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit' zwischen Frauen und Männer fördern, so zumindest nach den Vorstellungen des Gesetzgebers. In der Tat räumt das Gesetz den Arbeitnehmern einen wichtigen Anspruch ein. Nach dem Gesetz haben Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mindestens 200 Beschäftigten das Recht, von ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat Auskunft über den Lohn von ihren Mitarbeitern, die eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit ausüben, zu verlangen. Für die Auskunftspflicht müssen zudem mindestens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anfrage des Arbeitnehmers, die begehrte Auskunft zu erteilen.
Die Bilanz nach zwei Jahren Entgelttransparenzgesetz fällt jedoch nüchtern aus. Im Evaluationsbericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern, der am 7. Juli 2019 veröffentlicht wurde, heißt es zusammenfassend, dass 'durch die Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes bislang nur kleinere Beiträge zu den einst gesetzten Zielen erreicht werden konnten'. Von dem Auskunftsanspruch haben bisher nur vier Prozent der Beschäftigten in größeren Betrieben Gebrauch gemacht. Die geringe Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs sei unteranderem auf die mangelnde Kenntnis der Beschäftigten über das Entgelttransparenzgesetz zurückzuführen. Positiv fällt hingegen aus, dass 45 % der Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten nach der Einführung des Gesetzes ihre Entgeltstrukturen überprüft haben.
Zur Förderung der Ziele des Entgelttransparenzgesetzes müsse die Regierung nachschärfen, so der Deutsche Gewerkschaftsbund. In der Stellungnahme zum Evaluationsbericht fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund, dass alle Unternehmen, unabhängig ihrer Größe, dazu verpflichtet werden, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen und zu veröffentlichen.
#GenderPayGap #EqualPay #Equality #Entgelttransparenzgesetz
Quellen:
by Samira Schakirova | Law Clerk
Labels:
Auskunftsberechtigt,
gender pay gap,
Transparenz
Location:
Charlotte, NC, USA
Tuesday, September 17, 2019
Monday, September 16, 2019
Thursday, September 12, 2019
Hurricane Season and the Force Majeure
Hurricane Season and the Force Majeure
It
is fall in the Southeast and for many of us that means hurricane season has
arrived. Last week’s visit by Hurricane
Dorian was a stark reminder of the impact that the weather can have on our
businesses and day-to-day operations.
Governors in the many of the southern states declared states of
emergency and mandatory evacuations went into effect throughout numerous coastal
counties. These types of events often
fall within the parameters of Force Majeure clauses that can be dismissed as “boilerplate
language” in most commercial contracts.
Force Majeure (pronounced fors ma-zehr)
is defined as an event or effect that can be neither anticipated nor
controlled. The term includes both acts
of nature and acts of people. These
types of provisions typically allocate the risk of loss if performance by the
parties becomes impossible or impracticable.
As a business owner, it is important to conduct annual reviews of such
provisions in a Company’s standard Terms and Conditions as well as in any
Supply Agreements or other commercial contracts to which a Company is a
party. Companies would be well advised
to be aware of any notice requirements, timing, or other actions that the other
Party could be permitted to take under the triggering of a Force Majeure
event. Depending on the type of
agreement, some provisions allow for a party to terminate a contract in the
event that performance is delayed or hindered for a specified amount of time. Contact BridgehouseLaw if you have questions
about your commercial contracts or how your Company may be impacted by Force
Majeure events.
By Kristin Whalen Associate Attorney
Image by: www.insurancejournal.com
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