BHL Bogen

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BridgehouseLaw LLP - Your Business Law Firm

Thursday, February 27, 2020

Aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen in der deutsch-amerikanischen Wirtschaft

Tesla in Brandenburg


Der US-amerikanische Elektroautobauer Tesla kann nach dem neuesten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg mit der Rodung des Geländes für seine erste europäische Fabrik fortfahren.
Zuvor hatten zwei Umweltverbände, die Grüne Liga Brandenburg und der Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern, gegen die vorzeitige Zulassung der Rodung durch das Brandenburger Landesumweltamt geklagt, da so vollendete Tatsachen geschaffen würden, obwohl die komplette Genehmigung für den Bau noch ausstehe. Nach zwischenzeitlicher Untersagung der Rodung hat Tesla nun auch diese Hürde auf dem Weg zum Bau der Fabrik genommen.
Insbesondere Wirtschaft und Politik, die das Großprojekt als wichtiges Signal für Zukunftstechnologien und eine klimafreundliche und CO2-neutrale Autoindustrie in Deutschland loben, bewerten das Urteil weithin positiv. Nach Angaben von Tesla würden in der Anfangsphase bis zu 12.000 neue Arbeitsplätze entstehen. Mit dem Bau der Fabrik könnten ab 2021 rund 500.000 Elektrofahrzeuge pro Jahr in Grünheide gebaut werden.


Bayer: Nachwirkungen der Monsanto-Übernahme – Glyphosat-Klagen


Im Zuge der Klagen in Kalifornien gegen den Bayer-Konzern wegen angeblicher Krebsrisiken durch Monsanto-Produkte, insbesondere den glyphosathaltigen Unkrautvernichter Roundup, hat Bayer nun Berufung gegen das dritte “Glyphosat-Urteil” eingelegt.

Bayer war im Mai 2019 zu Schadensersatzzahlungen und Strafen in Milliardenhöhe verurteilt worden, bevor dieser Betrag auf knapp 87 Millionen US-Dollar reduziert worden war.
Nach der Übernahme des US-Saatgutkonzerns Monsanto 2018 war der Konzern mit knapp 42.700 Klägern konfrontiert. Neben den Berufungsverfahren versucht Bayer nun durch mögliche Vergleiche weiteren Urteilen zuvorzukommen. Auch die Kosten hierfür dürften jedoch in die Milliarden gehen.

Johannes Rossi, Law Clerk at BridgehouseLaw LLP | photos teslarati.com and geneticliteracy.org 

Smart Contracts and DLT

Friday, February 21, 2020

US-Vorwahlen – Ein echtes Erlebnis aus deutscher Sicht

Während Donald Trump nahezu unangefochten als Kandidat der Republikanischen Partei bei der Präsidentschaftswahl im November 2020 antreten wird, gibt es innerhalb der Demokratischen Partei einen regen (Vor-)Wahlkampf. Gerade die Stimmen der Delegierten, die am Super Tuesday (3. März), u.a. auch in North Carolina, gewonnen werden können, sind auf dem Weg zur Nominierung als Präsidentschaftskandidat der Demokraten von großer Bedeutung.

Im Zuge dieses Vorwahlkampfes konnten wir daher eine Wahlkampfveranstaltung in Charlotte, NC besuchen. Dabei war es vor allem sehr interessant, die erheblichen Unterschiede zwischen der politischen Kultur in den USA und Deutschland beobachten zu können. Die sog. “Rallies” der Kandidaten sind zunächst sehr viel populärer als vergleichbare Veranstaltungen in Deutschland. Eine Besonderheit ist, dass bevor der Kandidat seine eigentliche Rede hält, Musiker, Schauspieler, Aktivisten oder andere Persönlichkeiten mit einer kurzen Rede oder Musik um Unterstützung für den Kandidaten werben. Auffallend ist auch die medienwirksamere Inszenierung der Veranstaltung, beispielsweise durch die Aufstellung einer Gruppe von Unterstützern aus verschiedenen Bevölkerungsschichten auf der Bühne im Hintergrund des Kandidaten sowie der großen Anzahl Papierschilder, welche im Vorfeld der Veranstaltung an die Zuschauer verteilt werden und die bei jeder Gelegenheit hochgehalten werden konnten. Auch das Verhalten der Zuschauer unterscheidet sich wesentlich von einem Verhalten, welches man in einem deutschen Wahlkampf beobachten kann. Schon beim Betreten der Bühne durch den Kandidaten wurde aufgestanden und gejubelt. Zudem wurde während der Reden der einzelnen Redner stets laut geklatscht und gejubelt.

Eine weitere Besonderheit der Vorwahlen ist die Möglichkeit des “Early Voting” durch die die Stimmabgabe nicht nur am eigentlichen Wahltag, sondern auch schon einige Wochen vorher möglich ist. Dadurch soll die Wahlbeteiligung erhöht werden, da der eigentliche Wahltag an sich oft auf normale Arbeitstage unter der Woche gelegt ist.

Insgesamt lässt sich sagen, dass Inszenierung und Begeisterungsfähigkeit solcher Veranstaltungen viel lebendiger und – für deutsche Verhältnisse – fast wie (politisches) Entertainment erscheinen lassen, in jeder Hinsicht jedoch ein Erlebnis sind.

by Jessica Haereke & Johannes Rossi, Law Clerks at BridgehouseLaw 

IoT, Industry 4.0 in Germany Move Toward Smart Factories in Response to ...

Monday, February 17, 2020

What are you most afraid of?

Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst


Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst




Seit 01. Januar 2017 ist das BND-Gesetz des Bundesnachrichtendienstes in Kraft. Dieses erlaubt dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seiner Aufgaben im Inland mittels technischer Mittel telekommunikationsrechtliche Daten von Ausländern auch ohne konkreten Anlass aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies wird als „strategische Fernmeldeaufklärung“ bezeichnet. Ziel dieser Ermächtigung ist es, frühzeitig Gefahren für die Sicherheit Deutschlands zu erkennen und diesen schnellstmöglich begegnen zu können. Im Zuspruch für dieses Gesetz wurde damals argumentiert, dass es Deutschland nur auf diese Weise möglich sei, sich vor Terrorangriffen auf effektive Weise zu schützen. Im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen sind ausländische Staatsangehörige nämlich nicht durch das aus Art. 10 GG resultierende Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt.
Ausländische Journalisten (insbesondere die Organisation Reporter ohne Grenzen) und Bürgerrechtsgruppen haben vor etwa 2 Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz erhoben.  Grund hierfür ist, dass Journalisten und Medienvertreter zum Nachgehen ihrer Recherche auf verlässliche Quellen angewiesen seien. Informanten würden durch das Vorgehen des BND jedoch eingeschüchtert werden, da diese befürchten müssen, dass die Kommunikation mit den Journalisten in Datenbanken gesammelt werden würde, auf welche Nachrichtendienste weltweit über mehrere Jahre Zugang haben könnten. Die Kläger halten das aktuelle BND Gesetz aufgrund des damit einhergehenden Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG sowie der Pressefreiheit aus Art. 5 GG für rechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun am 14. und 15. Januar 2020 zur Sache verhandelt. Grundsatzfrage mit der sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere auseinandersetzen muss ist, ob auch Ausländer im Ausland unter dem Schutz des aus Art. 10 GG resultierenden Telekommunikationsgeheimnisses stehen. Argumentiert wird hierfür unter anderem, dass die universellen Menschenrechte nicht an nationalstaatlichen Grenzen haltmachen dürften. Eine weitere vom Bundesverfassungsrecht zu entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführer die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit aufweisen. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfordert nämlich, dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Rechtsakt unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt werden. Eine solche Unmittelbarkeit läge dann vor, wenn der Bundesnachrichtendienst bereits Daten über die Beschwerdeführer erhoben und gespeichert hätte. Dies konnte jedoch seitens der Beschwerdeführer nicht vorgetragen werden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht legte der Bundesnachrichtendienst auch offen, wie er eingehende Daten filtere. Zunächst erfolge eine automatische, dann eine händische Filterung der Daten. Durch diese könne jedoch nicht hundertprozentig gewährleistet werden, dass nicht auch Daten von deutschen Staatsbürgern ausgewertet und gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht wird seine Entscheidung in den nächsten Monaten treffen.

By Jessica Haereke Law clerk at Bridgehouselaw LLP

Thursday, February 13, 2020

Are you aware of the Brand Sussex Royal?




Are you aware of the Brand Sussex Royal?

Five Royal Trademark Lessons from the Duke and Duchess of Sussex
“Prince Harry, Duke of Sussex, and Meghan Markle announced they would become financially independent of the Crown on January 8, 2020. Within a week, six new trademark applications were filed in the USPTO for ‘Sussex Royal.’”
The lessons:

  1. You can keep an eye open (snoop) on your competition.
  2. You should do a search to clear your trademark.
  3. You should file before you announce your plans.
  4. You should file in countries where you intend to use the trademark.
  5. You should take advantage of your first filing date when filing in other countries.


Read more
  https://www.ipwatchdog.com/2020/02/08/five-royal-trademark-lessons-duke-duchess-sussex/id=118595/

Wednesday, February 12, 2020

Who should be on a board of directors for a public trader company?

Do the UCC or CISG Govern your Global Contracts?

In the US, the Uniform Commercial Code (“UCC”) simplify laws of commercial transactions between states.  But, sometimes, parties to international goods contracts improperly assume the UCC authority governs their international transaction as well.  But, article 2 of the UCC governs the contractual sale of goods to US domestic transactions, not international agreements.  

The default law for the contractual international sale of goods is the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (“CISG”).  Over seventy-five countries, including the US, have adopted the CISG as their international sales law.  But to be clear, the CISG applies only to sales of goods between parties in countries that have adopted the CISG. For example, the CISG would be valid where there is a contract for the purchase of widgets between a German seller and a US buyer.  This default authority is because (1) the contract is for the sale of goods, and (2) the parties are in different countries that have signed on to the CISG Convention.

Here is another crucial piece of information—the CISG is a self-executing treaty (law), so it is binding in U.S. courts.  So, to recap, the CISG automatically supplies the fundamental governing law to businesses transacting in different participating countries—not the UCC.  

Why does this matter?  It is because the CISG, being a treaty, confers federal subject-matter jurisdiction—meaning if a claim arises between the parties to the contract, your case can be heard in federal court—straight away.  Moreover, there is no amount in controversy limit (otherwise $75,000+) and the requirement for complete diversity of citizenship is irrelevant, among other important reasons. Additionally, when applying the CISG to an international sale of goods contracts, the shrewd businessperson should, generally, include the appropriate CISG language. Further, it is also prudent to add a "gap filler" law to supplement issues not resolved by the CISG.  Being proactive during the contract formation phase can save time and money. Still, more importantly, it may provide contracting parties a sense of increased certainty—give us a call for further details.

But what if you want the UCC to govern your international sale of goods contract.  Is there a way around this default law?  Yes, there is.  Parties can expressly opt-out of the CISG.  A well-drafted choice of law clause can effectively prohibit or guarantee the application of the CISG over an international sale of goods contracts.

To conclude, while there are substantive differences among the UCC and the CISG, the CISG changes the rules of engagement on the substantive laws for the international sale of goods. If you have questions, BridgehouseLaw is here to provide answers and clarity and to assist in drafting your contracts.

Tuesday, February 11, 2020

The American Factory, What is The American Factory?



"If your company has products that are made (in whole or in part) in America, you may wish to consider adding “Made in USA” messages to your marketing activities. Sometimes such US content messages are required, while other times they are legally forbidden or must be qualified"


Read more at:https://www.business2community.com/marketing/the-7-biggest-considerations-when-promoting-made-in-usa-products-02282528