Ziele des Gesetzes sind vor allem:
- Beschleunigung und Vereinfachung von Unternehmensgründungen
- Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
- Bekämpfung von Missbräuchen
Die Gründung einer GmbH ist erleichtert worden. Angedacht war die Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro, um die finanzielle Hürde bei einer Gründung überwindlicher zu gestalten. Dies wurde jedoch verworfen.
Möglich hingegen ist nun die Gründung einer so genannten Unternehmergesellschaft, die mit einem Stammkapital von 1 EUR bis 24.999 EUR gegründet werden kann. Die Gründung einer UG ist gem. § 41 d KostO kostenprivilegiert, vorausgesetzt, sie wird im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG gegründet. Ob diese sich nun in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Auch bezüglich der verdeckten Sacheinlage wird Klarheit geschaffen. Sie ist erstmals gesetzlich geregelt, nachdem zuvor allein der BGH Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage festgelegt hatte.
Wer Fragen zur Gründung einer Gesellschaft hat - sei es einer GmbH oder einer US Gesellschaft, kann sich gerne an uns wenden. Weitere Informationen wie immer auf unser Webseite.
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