Durch sein Urteil vom 19. Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Passagieren gegenüber ausländischen Fluggesellschaften gestärkt. Wenn ein Start in Deutschland annulliert wird, kann der Kunde eine Entschädigung bei derUS-Airline nach EU-Recht einklagen.
Karlsruhe - Die bei Ausfall oder Verspätung von Flügen nach EU-Recht fällige Entschädigung können Passagiere auch gegen ausländische Fluggesellschaften in Deutschland einklagen. Nach einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des BGH in Karlsruhe gilt dies für alle Flüge, die von deutschen Flughäfen starten. Damit gab der BGH einem Passagier der US-Gesellschaft Delta Air Lines Recht.
Die Kläger hatten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA gebucht. Wegen eines Defekts am Flugzeug wurde der Flug annulliert, die Kläger konnten erst am nächsten Tag abfliegen. Das EU-Recht sieht bei Verspätungen und Annullierungen von Flügen verschiedene Leistungen wie Verpflegung und Hotelkosten vor und gegebenenfalls auch eine "Ausgleichszahlung", hier 600 EUR je Person.
Delta Air Lines zahlte nicht und erklärte, die dagegen gerichteten Klagen seien in Deutschland unzulässig. Doch das ist falsch, urteilte der BGH: Verbraucher könnten am "Erfüllungsort" gegen Hersteller und Dienstleister klagen. Dies sei bei Flügen, unabhängig von den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft, der Ort des Abflugs.
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