Am 3. Mai 2013 ist die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in Kraft getreten.
- entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des Wahlrechts bleibt es für wahlberechtigte Auslandsdeutsche bei den gewohnten Abläufen:
Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Die unter 2. genannten Auslandsdeutschen müssen darüber hinaus die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Das Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis kann jedoch erst nach Inkrafttreten der Bundeswahlordnung (BWO) – voraussichtlich Mitte Mai 2013 – zur Verfügung gestellt werden. Es ist empfehlenswert den Antrag inklusive der Glaubhaftmachung so früh wie möglich zu stellen, da eine Fristverlängerung nicht möglich ist.
Author: Leonie Hochstetter Legal Intern, BridgehouseLaw Charlotte
Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Die unter 2. genannten Auslandsdeutschen müssen darüber hinaus die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Das Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis kann jedoch erst nach Inkrafttreten der Bundeswahlordnung (BWO) – voraussichtlich Mitte Mai 2013 – zur Verfügung gestellt werden. Es ist empfehlenswert den Antrag inklusive der Glaubhaftmachung so früh wie möglich zu stellen, da eine Fristverlängerung nicht möglich ist.
Author: Leonie Hochstetter Legal Intern, BridgehouseLaw Charlotte
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