Entschädigungsansprüche
in Geld bei Flugverspätungen:
Ein Vergleich
zwischen dem europäischen und dem US-amerikanischen Recht
Seit der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments sind die
Entschädigungsansprüche in Geld bei Flugverspätungen, soweit das europäische
Recht Anwendung findet, näher definiert. In den USA besteht hingegen keine
Verpflichtung, bei Flugverspätungen in Geld zu entschädigen.
Ob eine
Fluggesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu einer Entschädigung
in Geld verpflichtet ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Im Wesentlichen
muss zwischen der Dauer der Verspätung und der Distanz, die auf dem verspäteten
Flug zurückzulegen ist, unterschieden werden. Hierbei können drei Kategorien
gebildet werden.
Die erste Stufe
bildet eine Verspätung von mehr als drei Stunden bei einer Entfernung von bis
zu 1.500 km. Hier kann eine Entschädigung von bis zu 250 Euro gefordert werden.
Liegt die Distanz
zwischen 1.500 km und 3.500 km, können bis zu 400 Euro als Ausgleich fällig
werden.
Auf der letzten
Stufe steht ein Entschädigungsanspruch von bis zu 600 Euro bei Entfernungen von
über 3500 km und einer Verspätung von mehr als vier Stunden.
Die genaue Höhe
der Entschädigung hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren
sind hierbei beispielsweise, wie lange im Voraus die Verspätung angekündigt
wurde oder welche Kompensationsmaßnahmen bereits vor Ort ergriffen wurden.
Entscheidend für
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der soeben aufgezeigten
Entschädigunsmöglichkeiten ist, dass der Abflug von einem Flughafen in der
Europäischen Union stattfinden sollte oder die Fluggesellschaft ihren Sitz in
der Europäischen Union hat.
Hierbei kann die
Brücke zum US-amerikanischen Recht gezogen werden.
Im US-amerikanischen
Recht gibt es keine rechtliche Verpflichtung, bei Verspätungen eine
Entschädigung in Geld zu leisten.
Liegt der Abflugs
Ort also in der EU und soll eine Reise in die USA erfolgen, kann eine
Entschädigung fällig werden. Im umgekehrten Fall, also bei einer Verspätung von
einem Abflugort außerhalb der EU wie den USA in die EU, kann eine Entschädigung
dem Grunde nach nur entstehen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU
hat.
Hieran zeigt
sich, dass es (noch) keine lückenlose internationale Lösung zur Entschädigung
in Geld bei Flugverspätungen gibt. Dies stellt zugleich eine Schwäche der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. So erscheint es frappierend, dass alleine der
Ort des Abflugs für eine Entschädigung entscheidend sein kann. Die weitere
Entwicklung dieses Problems bleibt abzuwarten.
Quellen:
https://www.focus.de/reisen/flug/tid-9221/flugverspaetungen-wird-bei-flugverspaetungen-entschaedigt_aid_264942.html
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