Der BGH hat nun entschieden, dass auch ein Facebook-Konto,
beziehungsweise der Zugriff hierauf, in die Erbschaftsmasse fällt.
Im Fall wollte die Mutter einer 15-jährigen Tochter Zugriff
auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten.
Grundsätzlich fallen auch digitale Inhalte in die
Erbschaftsmasse, jedoch sind höchstpersönliche Verträge nicht vererblich. Bei
diesen überwiegt das Vertrauensinteresse des Vertragspartners am Schutz der
Kommunikationsinhalte das Interesse des Erben, in diese Verträge Einsicht zu
erhalten.
Der BGH bewertete nun aber die Beziehungen zwischen
Facebook-Nutzern und dem Anbieter nicht als höchstpersönliche Verträge. Leitend
war hierbei der Gedanke, dass Facebook nicht zur Zustellung von Nachrichten an
eine bestimme Person, sondern vielmehr nur allgemein zur Übermittlung von
Nachrichten an andere Facebook-Konten verpflichtet ist. Es ergibt sich nichts
anderes aus dem Fernmeldegeheimnis.
Damit steht nun die Vererblichkeit des Zugriffs auf Facebook-Accounts
fest.
Links for reference:
https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2018-07/bgh-eltern-duerfen-facebook-konto-der-toten-tochter-einsehen
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/netz/bgh-zu-facebook-account-erbrecht-schlaegt-datenschutzrecht-a-1543113
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