I. Hintergrund
Die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) - sog. Hochqualifizierten-Richtlinie - ist durch den Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie berührt schwerpunktmäßig Fragen des Aufenthalts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Zentrum steht dabei die Einführung einer sog. "Blue Card". Darüber hinaus sind Begleit- und Folgeregelungen in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang von Ausländern zu treffen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, zudem die Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme von ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen nach dem Studienabschluss und den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften zu erleichtern. Kernpunkt ist dabei der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung.
II. Inhalt des Gesetzes
Wichtige Änderungen des Aufenthaltsgesetzes:
§ 19a AufenthG (Blaue Karte EU): Mit dem neuen § 19a werden wesentliche Regelungen der Hochqualifizierten-Richtlinie zur Erteilung der Blauen Karte EU umgesetzt. Erteilungsvoraussetzungen: Höherer beruflicher Bildungsabschluss; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA); Mindestgehalt nach Abs. 2.Die Erteilung erfolgt für maximal 4 Jahre. Zudem ist eine Niederlassungserlaubnis nach den Voraussetzungen des Abs. 6 zu erteilen.
Änderungen im SGB VI:
§§ 113, 114 SGB VI (Persönliche Entgeltpunkte): Mit dieser Regelung wird das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 16 Absatz 6 der Hochqualifizierten-Richtlinie umgesetzt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die persönlichen Entgeltpunkte damit nicht auf 70 Prozent reduziert, sondern auch nach Rückkehr in das Ausland der volle Export der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiert.
Änderung der Beschäftigungsverordnung:
- § 3a (Blaue Karte EU): Das Zustimmungserfordernis wird eingeschränkt: Einer Zustimmung für die Erteilung der Blauen Karte durch die BA bedarf es nicht, wenn ein Mindestgehalt nach § 41a erzielt wird oder ein inländischer Hochschulabschluss vorliegt.
- § 3b (Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss: Mit der Neuregelung wird bei den Absolventen deutscher Hochschulen auch in den Fällen auf die Zustimmungspflicht der BA verzichtet, in denen die Absolventen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- § 41a (Entgeltgrenze): Das Mindestgehalt nach § 19a AufenthG beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. (Beitragsbemessungsgrenzen 2012: 67.200 Euro für die alten Bundesländer; 57.600 Euro für die neuen Bundesländer; Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
III. Auswirkungen
Blaue Karte EU
Mit dem Gesetz wird die "Blaue Karte EU" als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Diese soll Ausländer in Deutschland halten, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt von derzeit mindestens 44.800 Euro erzielt wird.
Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von 66.000 Euro deutlich abgesenkt. Für Mangelberufe ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte beträgt die Grenze knapp 35.000 Euro pro Jahr.
Unbefristeter Aufenthalt nach drei Jahren möglich
Besteht ein Arbeitsvertrag nach drei Jahren fort, erhalten die Inhaber der Blauen Karte EU eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Soweit bestimmte Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt.
Ferner wurde ein auf sechs Monate befristeter neuer Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzplatzsuche für Ausländer geschaffen, die einen Hochschulabschluss vorweisen und eigenständig ihren Lebensunterhalt sichern können. Darüber hinaus wurden die Anforderungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unternehmensgründer abgesenkt.
Erleichterungen für Absolventen deutscher Hochschulen
Zudem erfolgt hierdurch eine Erleichterung für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, nach ihrem Studienabschluss eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Frist für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz wird von 12 auf 18 Monate erhöht. Zudem kann in dieser Phase uneingeschränkt jeder Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Der Umfang der Erwerbstätigkeit neben dem Studium wird von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen im Jahr auf 120 ganze bzw. 240 halbe Tage angehoben.
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