So
hieß es doch noch im Juni vergangenen Jahres, dass es nach EU-
Datenschutzrichtlinien kein Recht ''auf vergessen werden im
Internet''gibt. Diesen Standpunkt gab der EuGH vergangene Woche auf.
Bis vergangene Woche konnten sich die Suchmaschinenbetreiber noch
darauf berufen, dass sie für persönliche Daten, die auf deren
Website auftauchen, nicht verantwortlich seien.
Wer
kennt das heutzutage im Zeitalter der Schnellliebigkeit und des
Hochladen diverser Momentaufnahmen nicht, sich durch Eingabe seines
Namens auf diversen Suchmaschinen wiederzufinden? Wie heißt es so
schön , das Internet vergisst nichts- dieser Spruch könnte jedoch
seit vergangener Woche keine allzu große Bedeutung mehr haben.
Bis
zu dem EuGH- Urteil konnten sich die Suchmaschinenbetreiber gegen
Löschanfragen damit verteidigen, dass sie behaupteten nur Vermittler
und nicht Herausgeber der Daten zu sein. Diesen Standpunkt erteilte
der EuGH nun eine Absage.Auch, wenn die Daten bereits an anderer
Stelle veröffentlich wurden, ändere dies nichts daran, dass auch
die Suchmaschinenbetreiber mittels ihrer Suchmaschine sehr wohl
personenbezogene Daten sammeln, da sie das Internet systematisch
durchforsten, die gefundenen Daten verarbeiten und speichern. An Hand
dieser gefundenen Daten könne man sogar detaillierte Profile
erstellen. In Zukunft können sich die Suchmaschinenbetreiber auch
nicht mehr darauf berufen, dass ihr Server in einem nicht
europäischen Land stehe, wenn sie zugleich eine Niederlassung in
einem europäischen Mitgliedstaat haben, da es nicht ausgeschlossen
sei, dass auch in dieser Niederlassung personenbezogene Daten
gespeichert werden.
aol.com
Spannend
erscheint, wie die Suchmaschinenbetreiber das EuGH Urteil technisch
umsetzen wollen. Muss der Suchmaschinenbetreiber die Ergebnisliste
etwa nur für das Land anpassen, aus welchem die Löschanfrage kommt?
Was beispielsweise zur Folge hätte, dass Benutzer der U.S.-
amerikanischen Google Version weiterhin die Ergebnisse sehen könnten,
welche in einem Land der europäischen Union nicht mehr gezeigt
werden dürfen. Neben der technischen Umsetzung des Urteils stellt
sich auch die Frage wie und wo die betroffenen Personen ihre
Löschanträge zu stellen haben. Geregelt ist bis zum jetzigen
Zeitpunkt nur, dass die Antragsteller ihre Anträge direkt und
formlos an den Suchmaschinenbetreiber richten können, sollten die
Betreiber dem Antrag nicht stattgeben, können sich die Antragsteller
an den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder das zuständige
Gericht wenden. Ob diese Rechtsphilosophie „auf vergessen werden im
Internet“ den Atlantik überquert ,bleibt fraglich. Vergleicht man
das europäische und das amerikanische Verständnis von Privatsphäre
im Internet, so stellt man sehr schnell fest, dass Europa einen
härteren Kurs hinsichtlich geschützter Privatsphäre im Internet
fährt, so hart, dass der EuGH durchaus Potenzial hätte, Google in
einen Zensur Chef der europäischen Union zu verwandeln.
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