Bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in den USA durch einen deutschen Arbeitnehmer, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land das Einkommen des Arbeitnehmers zu versteuern
ist. Generell gilt, dass bei der Besteuerung des Einkommens eines in
den USA tätigen deutschen Arbeitnehmers nach Art. 15 DBA das Besteuerungsrecht in den USA liegt. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr in den USA aufgehalten hat. In diesem Fall liegt das Besteuerungsrecht in Deutschland.
Trotz
der getroffenen Regelung zwischen den USA und Deutschland können sich
deutsche Arbeitnehmer, die in den USA tätig sind, nicht allein auf diese
gesetzliche Grundlage verlassen. Vielmehr wendet die IRS bei der
Bestimmung der unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht eines ausländischen Arbeitnehmers in den USA den sog. 'Substantial Presence Test' an. Hiernach gilt eine Person, unabhängig vom DBA, als in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie in den USA ansässig ist.
Eine Ansässigkeit wird durch die IRS dann angenommen, soweit der Arbeitnehmer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 183 oder mehr Tage
in den USA verbracht hat ('Substantial Presence Test'). Bei der
Berechnung der 183 Tage werden alle Tage des gegenwärtigen Jahres, 1/3
der Tage des vorangegangenen Jahres zuzüglich 1/6 der Tage des
davorliegenden Jahres addiert. Nach dieser Formel erfüllt ein
ausländischer Arbeitnehmer daher nie den 'Substantial Presence Test',
wenn er in drei aufeinanderfolgenden Jahren 120 Tage oder weniger pro
Jahr in den USA verbringt.
Beispiel: Ein
deutscher Arbeitnehmer wird unter Anwendung des 'Substantial Presence
Test' für das Jahr 2014 nicht in den USA einkommenssteuerpflichtig, wenn
er sich jeweils max. 120 Tage in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in den
USA aufgehalten hat. Bei der Berechnung der 183-Tage-Obergrenze sind
dabei 120 Tage aus 2012, 40 Tage aus 2013 (1/3 aus 120) und 20 Tage aus
2014 (1/6 aus 120) anzurechnen. Da sich die Endsumme auf 180 Tage
beläuft, gilt der Arbeitnehmer als nicht in den USA ansässig und hat
daher für das Jahr 2014 keine Einkommenssteuererklärung in den USA
abzugeben. Vielmehr steht nach Art. 15 DBA USA das Besteuerungsrecht
Deutschland zu.
Fazit: Wird
ein deutscher Arbeitnehmer in den USA beschäftigt, sollte sowohl von
ihm als auch von seinem Arbeitgeber darauf geachtet werden, dass bei der
Frage, in welchem Land die Einkünfte des Arbeitnehmers zu versteuern
sind, nicht allein von der 183-Tage-Regelung im DBA ausgegangen werden
kann. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung in den USA
kann auch bereits dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer 120 Tage im
Kalenderjahr in den USA anwesend war. Es gilt daher stets zu
unterscheiden: (1) ist der Arbeitnehmer nur für den Zeitraum eines einzigen Kalenderjahres in den USA anwesend, so gilt die 183-Tage-Regelung des Art. 15 DBA; (2) ist der Arbeitnehmer dagegen im Zeitraum mehrerer aufeinander folgenden Kalenderjahre in den USA anwesend, so gilt es die 183-Tage-Obergrenze nach dem von der IRS entwickelten 'Substantial Presence Test' zu berechnen.
Bei
Fragen zu diesem Thema steht Sebastian Meis, Managing Partner des
BridgehouseLaw LLP Atlanta Büros, gerne für ein Gespräch zur Verfügung
(E-Mail: sebastian.meis@bridgehouselaw.us; Tel: +1 404-885-5320).
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