Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt die Informationspflichten eines Dienstleistungserbringers gegenüber einem Dienstleistungsempfänger.
Diese Verordnung trat bereits am 17. Mai 2010 in Kraft. Obwohl sie seit zwei Jahre in Kraft ist kommen viele Dienstleistungserbringer ihren in der Verordnung genannten Pflichten nicht nach. Oft setzen sie ihre Pflichten aus Unkenntnis nicht um. Dies kann jedoch unangenehme Konsequenzen für sie haben. So drohen im Falle einer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 1.000 Euro oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Sinn und Zweck der DL-InfoV ist es das Wirtschaftsleben transparenter zu gestalten und den Dienstleistungsempfängern wichtige Informationen über ihren Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
Persönlicher Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen. Darunter fallen grundsätzlich auch Freiberufler. Die Verordnung selbst nennt keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Jedoch sind in Art. 2 der Dienstleistungsrichtlinie die Tätigkeiten aufgeführt, die nicht in den Anwendungsbereich fallen.
Die Richtlinie findet auf die folgenden Tätigkeiten von Freiberuflern keine Anwendung:
In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen. Darunter fallen grundsätzlich auch Freiberufler. Die Verordnung selbst nennt keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Jedoch sind in Art. 2 der Dienstleistungsrichtlinie die Tätigkeiten aufgeführt, die nicht in den Anwendungsbereich fallen.
Die Richtlinie findet auf die folgenden Tätigkeiten von Freiberuflern keine Anwendung:
- Gesundheitsdienstleistungen;
- audiovisuelle Dienste, auch im Kino und Filmbereich;
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinder-betreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen;
- Tätigkeiten von Notaren oder Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt wurden;
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste;
- die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern (Art. 2 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie), Ausnahme: Steuerberater fallen unter die DL-InfoV;
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
- private Sicherheitsdienste;
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen.
Die Verordnung ist auf alle Berufsgruppen anwendbar, die nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden.
Pflichtangaben, § 2 DL-InfoV
Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Pflichtangaben, § 2 DL-InfoV
Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform;
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen ihn zu kontaktieren, z.B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle;
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer-gesetzes besitzt, die Nummer;
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer oder einem Berufsverband angehört, dessen Namen;
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte hinausgehen;
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Der Dienstleistungserbringer muss dem Empfänger auf dessen Anfrage hin folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind;
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesen
Der Preis für die Dienstleistung muss gem. § 4 Abs. 2 DL-InfoV anhand der Preisangaben- Verordnung gegenüber Letztverbrauchern angegeben werden. Bei privaten Endverbrauchern hat die Preisangabenverordnung Vorrang. Gegenüber allen anderen gilt nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV, dass der Preis im Vorhinein für die Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden muss. Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt worden, so hat der Dienstleistungserbringer auf Anfrage hin die Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.
In welcher Form müssen die Informationen angeboten werden?
§ 2 Abs. 2 DL-InfoV schreibt vor wie die Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen, vom Dienstleistungserbringer bereit gehalten werden sollen:
- durch direkte Mitteilung;
- durch Vorhaltung bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung;
- Veröffentlichung auf der eigenen Internetpräsenz;
- Aufnahme in alle Informationsunterlagen über die Dienstleistung, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.
Durch die neue DL-InfoV wurde die Rechtslage nicht unbedingt einfacher. Der Gesetzgeber hat hier nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht die bereits bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen. Statt dessen wurde eine zusätzliche Regelung eingeführt, so dass das Regelwerk nun noch komplexer ausgestaltet ist.
Den Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung können sie hier nachlesen.
1 comment:
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